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Im Juni 2021 hat der Bundestag eine Pflegereform verabschiedet. Einige Änderungen wurden bereits in die Praxis umgesetzt, weitere werden zum 1. Januar 2022 folgen. Welche Änderungen stehen nun an und was bedeutet das für Sie?

Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

Das Ziel der Gesetzesänderung ist es, die ambulante Pflege zu stärken. Die Heimbewohner sollen entlastet und die Pflegekräfte besser bezahlt werden. So zumindest das erklärte Zeil der Reform.

Für Personen, die sich in einem Heim wohnen und mindestens Pflegegrad 2 haben, soll es einen Leistungszuschlag für die Pflege- und Ausbildungskosten geben.

Dieser ist abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts und wird wie folgt definiert:

  • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres in einem Heim;
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn die Pflegebedürftigen Personen länger als 12 Monate in einem Heim leben;
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn die Pflegebedürftigen Personen länger als 24 Monate in einem Heim leben;
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn die Pflegebedürftigen Personen länger als 36 Monate in einem Heim leben.

Für die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Investitionen soll es keinen Zuschlag geben.

Die Verbraucherzentrale ist skeptisch bezüglich der tatsächlichen Entlastung, die bei dem Kunden ankommen soll, da man mit einer erheblichen Steigerung der Kosten in der ambulanten Pflege in den nächsten Jahren rechnen muss.

Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus

Eine erfreuliche Änderung ist der Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus. Bis zu zehn Tagen können im Anschluss an einer Behandlung noch in der Klinik, in der die Behandlung erfolgt ist, verbracht werden. Das gibt den Angehörigen und auch den zuständigen Sozialstationen mehr Zeit, um eine adäquate Anschlusspflege zu organisieren, sei es durch eine Rehamaßnahme, Kurzzeitpflege oder Vorbereitung der häuslichen Pflege. Damit dürften die Entlassungen von jetzt auf gleich hoffentlich der Vergangenheit angehören. Bis zur Regelung der Einzelheiten durch den GKV-Spitzenverband kann diese Regelung leider noch nicht in Anspruch genommen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden hier schnell handeln und die für die Umsetzung notwendigen Rahmenbedingungen erschaffen.

Was wird sich konkret ändern für die Menschen, die zu Hause gepflegt werden?

Auch hier geht es der Politik in erster Linie darum, die ambulanten Pflegedienste zu stärken. So werden die Pflegesachleistungen wie folgt erhöht:

  • Pflegegrad 2: 724 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Zu den Pflegesachleistungen gehören Leistungen in der Grundpflege, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Gut zu wissen, für den Fall, dass Sie zusätzlich zu Ihrer sog. 24-Stunden-Pflege und -Betreuung einen ambulanten Pflegedienst zum Beispiel mit dem wöchentlichen Baden oder Duschen beauftragt haben.

Die Leistungen für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege steigen auf 1.774 Euro pro Jahr. Der Betrag kann künftig um 100%, also 1.612 Euro, die Ihnen für die Verhinderungspflege zustehen, aufgestockt werden.

Leider ist die umgekehrt weitern nur die Verwendung von bis zu 50% der Mittel, die Ihnen für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen, zur Aufstockung der Verhinderungspflege möglich.

Weitere Änderungen

Ungenutzte Pflegesachleistungen können künftig zu 40% für Entlastungsleistungen verwendet werden, und das auch ohne einen Antrag. Damit können Sie die 125 Euro Entlastungsbeitrag, die Ihnen ab Pflegegrad 2 monatlich zustehen, aufstocken.

Die Versorgung mit den Hilfsmitteln soll vereinfacht werden. Ebenfalls eine sehr begrüßenswerte Anpassung in der bisherigen Vorgehensweise, wie wir finden. Künftig dürfen Pflegefachkräfte Empfehlungen für Hilfsmittel aussprechen. Damit kann auf eine ärztliche Verordnung zum Beispiel bei der Inkontinenzversorgung verzichtet werden. Leider bedarf es auch hier noch einiges an Klärung, bevor Sie als Betroffene davon profitieren können.

Mehr Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten. Künftig sollen Sie nicht nur bei der Antragsstellung auf die Zuteilung des Pflegegrads, sondern auch bei der Beantragung von Hilfsmitteln und sonstigen Unterstützungsangeboten, einen Hinweis von der Pflegekasse erhalten, wo und wie Sie sich bezüglich der Pflege beraten lassen können. Denn wer sich neu mit der Pflegesituation konfrontiert sieht, wird erstaunt sein, wie schwierig es ist, gebündelt an hilfreiche Informationen heranzukommen. Außerdem sorgen die Gesetzesänderungen und -anpassungen, sowie die Anpassungen in den Vorgehensweisen, Erweiterungen in den Angebotspaletten sowie Änderungen in den Zuständigkeiten immer wieder dafür, dass auch die, die sich schon länger mit der Pflege befassen, leicht den Überblick verlieren, was nun aktuell gilt und wo man die richtigen Ansprechpartner dafür findet.

Anspruch auf Erstattung bestimmter Auslagen auch über den Tod hinaus. Bisher war es möglich, dass die vorausgelegten Kosten für die Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder Umbaumaßnahmen nicht von der Pflegekasse erstattet wurden, da die betroffene Person verstorben ist. Dies soll nun geändert werden. Die Kosten können künftig noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.

Was bedeutet das nun für die Kunden der sogenannten 24-Stunden-Pflege und Betreuung?

Leider wurden die ursprünglich diskutierten Punkte, die zur Entlastung im Bereich der Finanzierung einer sogenannten 24-Stunden-Pflege und -Betreuung führen sollten, so zum Beispiel die Erhöhung des Pflegegelds, nicht umgesetzt. Somit bleibt der Großteil der Kosten weiterhin bei den Betroffenen hängen.

Sie wollen mehr über die Finanzierungsmöglichkeiten einer sogenannten 24-Stunden-Pflege und Betreuung wissen?

Dann sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.

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