
Wichtige Begriffe
Wir erklären Ihnen wichtige Fachbegriffe zum Thema Betreuung und Pflege.
Alltagsbetreuung
Unter dem Begriff Alltagsbetreuung verstehen wir die Betreuungsleistungen unserer Betreuungskräfte. Dazu gehören, je nach Ihrem Wunsch und Bedarf, Leistungen aus den Bereichen Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Rasieren, Kämmen uäm.), Ernährung (z.B. Essen zubereiten, zerkleinern, Unterstützung beim Essen und Trinken uäm.), Mobilität (z.B. Unterstützung beim Aufstehen, Umsetzen, Spaziergängen uäm.), aber auch Unterhaltung (z.B. Gesellschaft leisten, Reden und Zuhören, Gesellschaftsspiele, Begleitung beim Besuch von Konzert- oder Theaterbesuchen, Gottesdiensten oäm.) und Unterstützung im Haushalt (z.B. Räume sauber halten, Geschirrspülmaschine ein- und ausräumen, Wäsche waschen, bügeln).
Behandlungspflege
Als Behandlungspflege oder seltener Spezielle Pflege werden in der Sozialgesetzgebung Tätigkeiten verstanden, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege), und der Altenpflege erbracht werden. Diese Aufgaben umfassen unter anderem Wundversorgung, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Blutdruck- und Blutzuckermessung und die ärztliche Assistenz. Die „Behandlungspflege“ kann sowohl stationär wie auch ambulant erfolgen. […]
Im Wesentlichen bedeutet das, dass alle Behandlungen an einer pflegebedürftigen Person, die auf ärztliche Anordnung geschehen nur von dem dafür speziell ausgebildeten medizinischen Personal vorgenommen werden dürfen. Aus diesem Grund kann die Behandlungspflege nicht von der sog. 24-Stunden-Pflege übernommen werden.
Betreuungskraft
Grundpflege
Die Grundpflege wird vom Bundesgesundheitsministerium wie folgt definiert …
Im Rahmen der Pflegeversicherung umfasst die Grundpflege pflegerische Hilfen aus folgenden Bereichen:
- Bereich der Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung.
- Bereich der Ernährung: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung und Nahrungsaufnahme.
- Bereich Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung/ Pflegeeinrichtung.
- Die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel die Versorgung mit Medikamenten) zählen nicht dazu.
Pflege
Unter dem allgemeinen Begriff Pflege, fallen alle unterstützenden Maßnahmen und Handlungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Anpassung von physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens dienen.
Pflege stellt ein unerlässliches Element der gesundheitlichen Versorgung und sozialen Absicherung dar. Sie ist im Laufe der Zeit zu einem eigenständigen Bereich im Gesundheitswesen geworden und beinhaltet eine Reihe spezifischer Berufsbilder. Verschiedene Organisationen haben Definitionen entwickelt um die Pflege zu definieren und eine Abgrenzung zwischen professioneller und nichtberuflicher Pflege zu ermöglichen.
Pflegekasse
Zum 1. Januar 1995 wurde mit dem Sozialgesetzbuch XI die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen eine Pflegeversicherung mit ihrer Krankenkasse abschließen. Ihre Pflegekasse können Sie somit über Ihre Krankenkasse kontaktieren. In der Regel finden Sie auch die notwendigen Formulare zum Beantragen der Pflegeleistungen auf der Homepage Ihrer Krankenversicherung.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Pflegegrad / Pflegestufe
Zum 01. Januar 2017 wurden die bis dahin geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Um festzustellen, ob eine pflegebedürftige Person einen bestimmten Pflegegrad hat und dadurch einen Anspruch auf Pflegeleistungen hat, wird durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder MEDICPROOF (Medizinischer Dienst für Privatversicherte) beurteilt, wie stark die Beeinträchtigungen der betreffenden Person sind und in welchen Bereichen des Alltags die betreffende Person auf dauerhafte Unterstützung durch eine andere Person angewiesen ist. Eine Prüfung auf die Feststellung eines Pflegegrades können Sie über Ihre zuständige Pflegekasse beantragen. Ein Pflegegrad wird grundsätzlich erst dann ermittelt, wenn die Beeinträchtigungen länger als sechs Monate bestehen und man von einer dauerhaften Beeinträchtigung im Alltag ausgehen kann.
So werden die Pflegegrade in Bezug auf die Beeinträchtigungen im Alltag beschrieben:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Beurteilt werden dabei folgende Bereiche:
- Mobilität (Gewichtung bei der Berechnung des Pflegegrades 10%)
- Kognitiv/Verhalten (Gewichtung bei der Berechnung des Pflegegrades 15%)
- Alltagsgestaltung (Gewichtung bei der Berechnung des Pflegegrades 15%)
- Behandlung/Therapie (Gewichtung bei der Berechnung des Pflegegrades 20%)
- Selbstversorgung (Gewichtung bei der Berechnung des Pflegegrades 40%)
Hier können Sie unverbindlich testen, ob ein Pflegegrad vorliegt bzw. erhöht werden kann/sollte: